§ 26 Abs. 1 PO-A NRWPrüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte
An der mündlichen Prüfung darf nicht teilnehmen, wessen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" oder in drei Prüfungsfächern mit "mangelhaft"…
§ 27 Abs. 1 PSVO NRWVerordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
An der mündlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung dürfen Prüflinge nicht teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend” oder in…
§ 8 Abs. 1 SPädZBV SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte Vom 17. September 1997
Der Prüfling nimmt an der mündlichen Prüfung teil, wenn die Klausurarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
§ 14 Abs. 2 ErgPrfLatGraPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums Vom 8. Februar 1989
Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling nicht zugelassen, wenn die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit „ungenügend“ lautet. In allen anderen Fällen ist der…
§ 9 Abs. 6 TfPVVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu…