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An der mündlichen Prüfung darf nicht teilnehmen, wessen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" oder in drei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" oder nach der Ergänzungsprüfung in zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen an der mündlichen Prüfung werden von der zuständigen Stelle mindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.
Die Prüflinge werden von der zuständigen Stelle zur mündlichen Prüfung mindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen…
Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsleistung an die zuständige Stelle zu richten. Die Ergänzungsprüfung findet vor dem…
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Teil der Prüfung bestanden wurde. Die Anwärterin oder der Anwärter wird vom…
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
Sind die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, ist die…
Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn a) eine Note ,,ungenügend" oder b) der Durchschnitt der Noten schlechter als ,,ausreichend" ist oder c) zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.