PostLEntgV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 PostLEntgVÜbergangsregelungVerordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG § 12§ 14 Für die Jahre 2012 bis 2041 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.