§ 9 PostLEntgV
Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1)
(2)
Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.