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Sollen prüf- oder bescheinigungspflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 67 Absatz 4 der Landesbauordnung in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einer Prüfstelle geprüft sein (Typenprüfung).
Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfstellen nach § 14 geprüft werden. Teil 3 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz