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Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
Die antragstellende Person hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die antragstellende Person die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 drei Brandschutznachweise/Prüfberichte aus. Die Brandschutznachweise/Prüfberichte sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu prüfen und zu bewerten, um die Erfahrung nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdeganges nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.