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Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
abwehrender Brandschutz,
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
anlagentechnischer Brandschutz,
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person in Textform zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen.
Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
Vor Beginn der Prüfung haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.
Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
Die Prüfungsaufgabe werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
Das Ergebnis der Prüfung lautet
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Die Regelungen der §§ 12c und 12d gelten entsprechend.