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Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
Nachzuweisen sind Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
§ 12 Absatz 3 sowie die §§ 12c und 12d gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12c Absatz 1 und 2 werden in der mündlich-praktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen.