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Die antragstellende Person hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
12 Absatz 3 sowie die §§ 12c und 12d gelten entsprechend.