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Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen antragstellenden Person zu helfen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird als insgesamt nicht bestanden bewertet.
Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Person.