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Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
den Geschäftssitz im Saarland haben,
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht überschritten haben.
wer seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
wer oder
sich mit anderen Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.