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Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich oder elektronisch darauf verzichtet,
das 70. Lebensjahr vollendet hat,
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
den erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 4) nicht oder nicht mehr besitzt.
Unbeschadet des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt oder
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für die ihre Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person einrichtet.
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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