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Als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
nach Abschluss des Studiums bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.