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Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Personen für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten vorbehaltlich von Satz 3 auch im Saarland, sofern die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anerkennungen im Fachbereich Brandschutz gelten auch im Saarland, sofern die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. In die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste werden die Länder, deren Anerkennungen im Fachbereich Brandschutz gleichwertig sind, eingetragen. Bescheinigungen werden nicht erteilt.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Teil 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit, Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Abschnitt 1 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit