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Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der Bewerberin oder des Bewerbers. Anerkennungsverfahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit oder Brandschutz werden nach Veröffentlichung einer Frist für das Einreichen von Anträgen auf Anerkennung durchgeführt.
Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der oder das nicht älter als drei Monate sein soll,
Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber oder der Bewerberin einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
die in Satz 5 genannte Frist,
die verfügbaren Rechtsbehelfe,
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
Verlegt eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über diese Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der neue Geschäftssitz gegründet werden soll. Diese trägt die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.