§ 3 Abs. 2 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 4 Abs. 2 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 5 Abs. 3 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 33 Abs. 3 UmstGDrittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen,…
§ 66 Abs. 2 Nr. 30 VerpackDGGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 ein Produkt zu einem höheren Preis oder zu weniger günstigen Bedingungen anbietet,