PreisG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 PreisGÜbergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung § 13§ 15 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Direktor für Wirtschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrates. § 13§ 15