PreisG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 PreisGÜbergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung § 11§ 13 Die Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichneten Direktoren und Behörden Amts- und Rechtshilfe. § 11§ 13