§ 8 Abs. 1 ZVEGGesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
§ 12 Abs. 2 FPStatGGesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben…
§ 4a AltersVersErhV 2Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.