Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ersatzschulen haben die für ihren Schultyp bestehenden Lehrpläne als Richtlinien zu berücksichtigen.
Die Grundsätze der Prüfungs- und Versetzungsordnungen der einzelnen Schulformen gelten auch für die Ersatzschulen, ausgenommen die Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b).