Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Der Zuschussbedarf für Neubauten und ihre Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.
§ 2 PrKultbFinAbk SL
§ 2 PrKultbFinAbk SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen