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Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Einrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und deren Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.
Die durch den Landeszuschuß und die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger…
Die Kosten der Errichtung und Sanierung der Einrichtung tragen deren Träger. Wird eine Einrichtung von einem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 betrieben, soll der…
Bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind vom Träger der Maßnahme in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten…
§ 13 Abs. 5 wird Absatz 8 und Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger der Kindertageseinrichtung, hat er nach Maßgabe von…
Die Kosten der Kindertageseinrichtungen werden vom Land, von kommunalen Gebietskörperschaften und von Einrichtungsträgern getragen. An diesen Kosten sind die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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