Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 1 PrKultbFinAbk SL
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