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Die angemessenen Personalkosten werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes sowie durch Beiträge der Erziehungsberechtigten nach Maßgabe des § 10a Absatz 1 und 2 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes gedeckt. Nach dem 31. Dezember 2026 sind die Erziehungsberechtigten an den angemessenen Personalkosten der Kindertageseinrichtungen nicht mehr zu beteiligen.
Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel zehn Prozent der angemessenen Personalkosten abdecken. Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt 36 Prozent der angemessenen Personalkosten.
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Abweichend zu den Absätzen 2 bis 3 und zu § 10a Absatz 2 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes trägt das Land die zusätzlichen Kosten, die durch die Bezuschussungsfähigkeit von Hauswirtschaftskräften außerhalb des Personalschlüssels nach § 4 Absatz 5 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes gegenüber dem Rechtsstand vom 31. Dezember 2021 entstehen. Abweichend zu den Absätzen 2 bis 3 und zu § 10a Absatz 2 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes trägt das Land die Kosten, die durch die Freistellung von Fachkräften von der Arbeit in der Gruppe für die Anleitung angehender Fachkräfte im Rahmen ihrer Ausbildung oder Praktika nach § 4 Absatz 6 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes entstehen.
Die Städte und Gemeinden, in deren Zuständigkeit die Einrichtung betrieben wird (Sitzgemeinden), tragen mindestens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten.
Das Land kann dem Träger der Einrichtung auf Antrag und nach Maßgabe des Landeshaushalts gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent zu den Kosten für die Kaltmiete in Anlehnung an die ortsübliche Vergleichsmiete gewähren, wenn die Voraussetzungen von § 5 Absatz 6 vorliegen. Für die verbleibenden Kosten in Höhe von 60 Prozent gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.