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Diese Verordnung gilt für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Diese Verordnung gilt für den Vollzug des Durchführungsgesetzes über Persönliche Schutzausrüstungen sowie den Vollzug des Gasgerätedurchführungsgesetzes.
Diese Verordnung gilt für den Vollzug des Gesetzes zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten, soweit diese von den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Regelungen erfasst werden.
Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.