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Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen:
die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/988,
die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988,
die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988,
die Informationen nach Artikel 21 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988,
die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988.
Bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt stellt der Hersteller sicher, dass dem Produkt die in Anhang IV enthaltenen allgemeinen…
dem Produkt allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 22 Absatz 6 beigefügt sind, die in einer Sprache…
Wenn die Hersteller ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in…
Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden…
Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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