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Unbeschadet des Artikels 9 Absätze 5, 6 und 7, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können die Wirtschaftsakteure die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind. Diese Informationen werden in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verfasst, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.
Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldepflichten können, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf elektronischem Wege erfüllt werden.…
Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4…
In Titel III wird folgendes Kapitel angefügt: „Kapitel 3 Kennzeichnungsformate Artikel 34a Physische und digitale Kennzeichnung Werden die in Anhang I Abschnitt…
Zusätzlich zu den in den Absätzen 8 und 9 aufgeführten Daten können die Wirtschaftsakteure über den Datenträger gemäß Absatz 7 weitere Informationen zugänglich…
Von den zuständigen Behörden verlangte Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format werden vor Ort auf dem Bildschirm eines elektronischen Geräts des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.