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Einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit der Hochschule für Technik und Wirtschaft (Hochschule), die die für die Durchführung von Promotionsverfahren erforderliche Forschungsstärke in einem qualitätssichernden Forschungsumfeld nachweist, kann durch Verleihungsakt der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde das Promotionsrecht zuerkannt werden. Durch die Verleihung des Promotionsrechts erhält die fachrichtungsbezogene Organisationseinheit die Berechtigung, sich als Promotionszentrum zu bezeichnen.
Das Verfahren zur Verleihung des Promotionsrechts wird mit dem Antrag der Hochschule bei der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde eingeleitet. Der Antrag umfasst das Promotionskonzept mit der Darlegung Dem Antrag sind darüber hinaus beizufügen: Zur Vorbereitung der Entscheidung über das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ein Begutachtungsverfahren durchführen.
eine Liste der Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Promotionszentrums werden sollen, mit Informationen über deren persönliche Forschungsstärke sowie mit Angaben zur jeweiligen fachlichen Kohärenz des vertretenen Fachgebiets in Bezug auf das wissenschaftliche Profil,
des wissenschaftlichen Profils und der besonderen Forschungsstärke des gewählten Schwerpunktbereichs,
die Ordnung über die Errichtung des Promotionszentrums, die insbesondere Regelungen zur Aufnahme und zum Ausscheiden von Professorinnen und Professoren enthält, sowie
der Instrumente der Qualitätssicherung,
der Entwurf der genehmigungspflichtigen Promotionsordnung.
des geplanten Ablaufs der Promotionsverfahren und
des Verfahrens zur Sicherstellung einer angemessenen Betreuung der Promovierenden einschließlich geplanter Qualifizierungsprogramme.
Die erstmalige Verleihung des Promotionsrechts ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben zur erstmaligen Verleihung des Promotionsrechts unter zusätzlicher Einbeziehung der Ergebnisse des Evaluationsberichts (§ 5).