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Die für die Verleihung des Promotionsrechts erforderliche Forschungsstärke ist nachgewiesen, wenn dem Promotionszentrum mindestens sechs Professorinnen und Professoren angehören, die über die in den Absätzen 2 und 3 geregelte persönliche Forschungsstärke verfügen und bei denen eine fachliche Kohärenz zum wissenschaftlichen Profil des Promotionszentrums besteht. Sofern die Anzahl der einem Promotionszentrum angehörenden Professorinnen und Professoren unter sechs fällt, dürfen keine neuen Promotionsverfahren angenommen werden.
Die Professorinnen und Professoren weisen ihre persönliche Forschungsstärke durch wissenschaftliche, fachbezogene Publikationen und die belegte Einwerbung von Forschungsmitteln (Forschungsdrittmittelerträge), die im Rahmen eines wissenschaftlichen Wettbewerbsverfahrens vergeben wurden, nach. In den technischen Fächern erfolgt der Nachweis, wenn die Professorin/der Professor in den letzten drei Jahren In den nicht-technischen Fächern erfolgt der Nachweis, wenn die Professorin/der Professor in den letzten drei Jahren Bei der Feststellung der Publikationsstärke entsprechen eine Peer-Review-Veröffentlichung, eine Monografie oder ein Patent fünf Publikationspunkten, ein wissenschaftliches Lehrbuch drei Publikationspunkten und sonstige wissenschaftliche Publikationen einem Publikationspunkt.
mindestens sechs Publikationspunkte erzielt hat und
mindestens neun Publikationspunkte mit mindestens einer Peer-Review-Publikation erzielt hat und
mindestens 120 000 Euro an Forschungsdrittmittelerträgen erbracht hat.
mindestens 300 000 Euro an Forschungsdrittmittelerträgen erbracht hat.
Die persönliche Forschungsstärke nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 liegt auch vor, wenn die Professorin/der Professor Die Leistungsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
habilitiert ist oder
als Juniorprofessorin/Juniorprofessor an einer Universität positiv evaluiert wurde oder
durch einen universitären Fachbereich kooptiert ist oder
vor dem Wechsel an die Hochschule eine Professur an einer Universität innehatte oder
vor dem Wechsel an die Hochschule eine Professur an einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften mit Promotionsrecht innehatte und dort zur Betreuung von Dissertationen zugelassen war oder
in den letzten sechs Jahren mindestens drei abgeschlossene Promotionsverfahren oder kooperative Promotionsverfahren betreut hat.
Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis können insbesondere Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren im eigenen Haushalt, die Pflege von Angehörigen, das Vorliegen einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung angemessene Berücksichtigung bei der Berechnung der nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Zeiträume finden.