Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz) Vom 24. Oktober 2017
Für Amtshandlungen im Rahmen des Anmeldeverfahrens sowie im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 3 ProstSchGZustV SL
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