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1In Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner wird verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, nachzugehen. 2Gemeinden über 50.000 Einwohner werden ermächtigt, die Straßenprostitution nach Satz 1 durch Verordnung zu verbieten.