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Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.