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Der für den Zugang zum schulischen Berufsgrundbildungsjahr der Normalform sowie als Voraussetzung für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres oder der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege erforderliche Nachweis eines dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges entsprechenden Bildungsstandes ist bei in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern/Schülerinnen eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges, die die Erweiterte Realschule nach der Klassenstufe 8 verlassen, durch den Versetzungsvermerk auf dem Abgangszeugnis erbracht.
Bei nicht in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern/Schülerinnen des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges erfolgt die Gleichstellung durch den in das Abgangszeugnis aufzunehmenden Vermerk: „Durch dieses Zeugnis ist ein dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges entsprechender Bildungsstand nachgewiesen“. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Voraussetzungen einschließlich deren Erfüllung in einem früheren Zeugnis, des Verfahrens und der Zuständigkeit für diese Gleichstellung § 22 Abs. 2 entsprechend. Abschnitt V Überspringen, Zurücktreten