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Einem Schüler, der besonders begabt und leistungswillig ist, kann der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Schülers deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
In dem Bildungsgang, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist, darf die Klassenstufe 9, in dem Bildungsgang, der auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogen ist, darf die Klassenstufe 10 nicht übersprungen werden. Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.