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Einer besonders leistungsstarken Schülerin oder einem besonders leistungsstarken Schüler, die oder der zielgleich unterrichtet wird, kann die Schulleitung das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Gesamtkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Einvernehmen mit diesen dies vorschlägt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers deutlich über die Kompetenzerwartungen der jeweiligen Klassenstufe hinausragen und die Gesamtpersönlichkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwarten lässt. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
Das Überspringen ist sowohl einmal im Primarbereich als auch einmal im weiterführenden Bereich möglich. Die Klassenstufen 5, 9 und 10 können nicht übersprungen werden.
Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen; die Entscheidung über den Zeitpunkt trifft die Schulleitung in Abstimmung mit den Fachlehrkräften und den Erziehungsberechtigten. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Nach dem Eintritt in die neue Klassenstufe ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen. Abschnitt 4 Abschlüsse und Berechtigungen