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Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:
Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland abzulegen.
Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden.
für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 der Technischen Prüfverordnung),
Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.