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Mit einer Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
Die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
Nachzuweisen sind
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung
vor Beginn der Prüfung oder
nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem…
das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings…
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, in der Abschlussprüfung möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Vorschriften über die…
Bei einem Täuschungsversuch a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,…
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Besitz oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu fremdem…
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.