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Zweitbücher, die zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, sind den in § 2 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden zur Prüfung und weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufsichtsbehörden übernehmen die Fortführung dieser Bücher, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind.
Die Standesämter haben für eine Aufbewahrung der Sicherungsregister Sorge zu tragen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Personenstandsgesetz entspricht. Die demnach erforderliche räumliche Trennung zwischen Personenstands- und Sicherungsregister muss gewährleisten, dass eine Beschädigung oder ein Verlust des einen Registers nicht mit einer Beschädigung oder dem Verlust des anderen einhergeht.
Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. Das…
Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu…
Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
Zweitbücher werden von der unteren Aufsichtsbehörde weiter geführt und aufbewahrt. Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind…
Die Personenstandsarchive übernehmen jeweils die Zweitbücher und Sicherungsregister der nach Absatz 2 betroffenen Jahrgänge. Ihnen obliegen weiterhin die…
Für die Aufbewahrung der elektronischen Sicherungsregister sind die Standesämter zuständig. Die Aufbewahrung erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.