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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3).
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich oder elektronisch unterrichtet.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Teil 3 Durchführung der Prüfung
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche,…
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes…
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich…
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und…
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes rechtzeitig…
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.