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Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat der Prüfling dies im Fall der Krankheit bei der zuständigen Stelle durch ein ärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann die versäumte Prüfungsleistung nachgeholt werden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als ,,ungenügend". IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der…
Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist…
Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Nimmt der Teilnehmer an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann er die gesamte Prüfung…
Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.