§ 13 PsychKHG
1Die Unterbringung erfolgt möglichst wohnortnah in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, in psychiatrischen Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, in psychiatrischen Hochschulkliniken, in psychiatrischen Fachabteilungen von Hochschulkliniken. 2Eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen erfolgt in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken. 3Die Unterbringung soll so weit wie möglich in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt und dies von der ärztlichen Leitung der Einrichtung verantwortet wird.
Die Krankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie die entsprechenden Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern und Hochschulkliniken können vom fachlich zuständigen Ministerium einen regionalen Pflichtversorgungsauftrag erhalten.
1Bei der Auswahl der Einrichtung sollen die Wünsche der unterzubringenden Person und die Wohnortnähe berücksichtigt werden. 2Die in Absatz 2 genannte Versorgungsverpflichtung bleibt unberührt.
1Die Einrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen der untergebrachten Personen abgestimmte Unterbringung und Behandlung ermöglicht und die soziale Wiedereingliederung der untergebrachten Personen gefördert wird. 2Kinder und Jugendliche sind in Krankenhäusern oder Fachabteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterzubringen.
1Die Einrichtungen sollen grundsätzlich offen und genesungsfördernd ausgestaltet sein. 2Gleichzeitig müssen sie über die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen verfügen, um zu verhindern, dass sich untergebrachte Personen der Unterbringung entziehen.
1Sofern die Träger der nach Absatz 1 genannten Einrichtungen keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, bedarf die Übertragung der Aufgabe der Unterbringung einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen. 2Die Beleihung erfolgt durch Bescheid des zuständigen Ministeriums an den Krankenhausträger. 3Die Übertragung der Aufgaben der Unterbringung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 erfüllt sind. 4Verantwortlich für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterbringung ist die fachliche Leitung der Einrichtung. 5Die fachliche Leitung der Einrichtung und die Stellvertretung werden widerruflich vom zuständigen Ministerium für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz bestellt. 6Die vorgeschlagenen Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein.