Gesetz Nr. 1917 zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 18. Januar 2017
Gegen die Entscheidung der nach § 3 für die Anerkennung zuständigen Stelle ist vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
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§ 9 PsychPbGAG SL
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