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Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2,
Einzelheiten der Verfahren zur Anerkennung nach §§ 1 und 2,
Einzelheiten der Ausgestaltung und Verwendung des Verzeichnisses nach § 7 sowie
die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen