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Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters bzw. einer Prozessbegleiterin in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, wenn der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt dauerhaft im Saarland liegt oder dieser ins Saarland verlagert wird.
Die in einem anderen Bundesland anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen, die auch im Saarland prozessbegleitend tätig sind und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, sind verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle zu unterrichten, wenn die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung nicht mehr fortbesteht.
Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 2 gleich. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Saarland nicht anerkannt wird, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Die nach § 3 zuständige Stelle hat vor der Entscheidung über die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters bzw. der Prozessbegleiterin die Entscheidung über die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildung herbeizuführen.