Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von der Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer
freiwilliges Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist,
Pflichtmitglied nach § 13 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 ist,
bei Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet,
nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei ist,
ausschließlich und auf Dauer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beruflich tätig ist,
die Pflichtmitgliedschaft in einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, durch Gesetz angeordneten Versorgungseinrichtung beibehalten oder neu begründen muss.
Von der Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1a wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer als Mitglied der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig und dabei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
die Voraussetzungen des Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 erfüllt.
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie wird mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen unwirksam.
Wer befreit worden ist, hat eine Änderung der für die Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen.