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Eine nicht aufgrund von § 14 beendete Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a wird auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. Er kann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 abgelehnt werden. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht.
Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder; für die Beitragspflicht gilt jedoch § 18 Abs. 2 Nr. 4. Eintritt oder Wegfall von Berufsunfähigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der Erwerbsfähigkeit im Beruf im Sinn des § 27 Abs. 1 Satz 2.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
mit Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft;
durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung eingegangen ist;
durch Ausschluss aus der Versorgungsanstalt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung über den Ausschluss zugestellt worden ist;
durch Begründung einer Mitgliedschaft im Sinn von Absatz 1 Satz 4.
Ein Ausschluss (Absatz 3 Nr. 3) kann verfügt werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist.
Änderungen der für die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse hat das Mitglied der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Abschnitt III Versorgungsabgaben