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Bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren ab dem Jahr des Mitgliedschaftsbeginns wird von einem selbständig tätigen Mitglied auf Antrag ohne Einkommensnachweis der ermäßigte Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln des Regelbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3) erhoben. Die Ermäßigung kann innerhalb des Ermäßigungszeitraums für rechtlich unterschiedliche Formen der Ausübung selbständiger Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Der Ermäßigungszeitraum verlängert sich jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres um eine längstens zweijährige Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden nach Ablauf eines Monats nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens für den Zeitraum, für den die Ermäßigung gelten soll. Die Ermäßigung wird nur einmal gewährt.
Der ermäßigte Beitrag wird in Höhe des Mindestbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 5) von Mitgliedern erhoben, die
als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag pflichtversichert sind, wenn die Versicherungspflicht vor Beginn der Mitgliedschaft eingetreten ist,
Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,
nach § 14 Abs. 1, Abs. 1a befreit werden können oder
die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn sie nicht aufgrund dieser Mitgliedschaft von der Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind.
Auf Antrag wird der ermäßigte Beitrag in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrags von Mitgliedern erhoben, die In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 wird auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen.
einer der in der Versorgungsanstalt verbundenen Ingenieurkammern freiwillig angehören und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder
während des der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots vor der Entbindung entsprechenden Zeitraums nicht erwerbstätig sind oder
während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach einer Entbindung wegen Betreuung des Kindes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (§ 2 BErzGG) ausüben; dies gilt für die Mutter, auf gemeinsamen Antrag statt dessen für den Vater des Kindes.
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, auf die sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1b SGB VI aufgrund der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erstreckt.