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Von den Mitgliedern wird der allgemeine Beitrag oder der ermäßigte Beitrag nach § 18 erhoben. Der allgemeine Beitrag wird nach einem Beitragssatz vom monatlichen oder täglichen beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Das beitragspflichtige Einkommen ist in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, wenn nicht ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird; Regelbeitrag ist der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze bestimmen sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften. Als allgemeiner Beitrag ist mindestens ein Achtel des Regelbeitrags zu entrichten.
Zum beitragspflichtigen Einkommen gehören Die Einnahmen von Mitgliedern aus nicht rentenversicherungspflichtigen Organtätigkeiten in berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüssen sind wie Arbeitsentgelt, der Gewinn aus Gesellschafteranteilen wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit beitragspflichtig.
die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind,
das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt für Tätigkeiten, auf die sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 SGB VI erstreckt.
Die monatlichen oder täglichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden zeitanteilig aus den Jahreseinkünften errechnet.
Als beitragspflichtige Einkommen gelten ferner:
bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1b SGB VI befreit sind;
das vom Arbeitgeber der Beitragsentrichtung nach § 14a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zugrunde zu legende Arbeitsentgelt;
bei Mitgliedern, die Anspruch auf Beitragserstattung nach § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes haben, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises oder, wenn Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von 40 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze;
die von Zahlungspflichtigen im Sinn des § 44 Abs. 2 SGB XI der Beitragsleistung zugrunde zu legenden Einnahmen.