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Diese Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. **) Tabellen Tabelle 1 Berechnung der Anwartschaften und des Ruhegelds ab Alter 65 (zu § 30 Abs. 2) Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz 20 21,2% 35 13,0 % 50 8,0 % 21 20,5 % 36 12,5 % 51 7,8 % 22 19,8 % 37 12,1 % 52 7,5 % 23 19,2 % 38 11,7 % 53 7,3 % 24 18,6 % 39 11,4 % 54 7,1 % 25 18,0 % 40 11,0 % 55 6,8 % 26 17,4 % 41 10,7 % 56 6,6 % 27 16,8 % 42 10,3 % 57 6,4 % 28 16,3 % 43 10,0 % 58 6,3 % 29 15,8 % 44 9,7 % 59 6,1 % 30 15,3 % 45 9,4 % 60 6,1 % 31 14,8 % 46 9,1 % 61 5,9 % 32 14,3 % 47 8,8 % 62 5,7 % 33 13,8 % 48 8,5 % 63 5,5 % 34 13,4 % 49 8,3 % 64 5,3 % 65 5,1 % Tabelle 2 Versicherungstechnischer Abschlag bei vorgezogenem Altersruhegeld (zu § 30 Abs. 5) Vorziehen um Abschlag Vorziehen um Abschlag Jahre Monate Jahre Monate 1 Monat 0,44 % 37 Monate 15,11% 2 Monate 0,88 % 38 Monate 15,46 % 3 Monate 1,32 % 39 Monate 15,81 % 4 Monate 1,76 % 40 Monate 16,16 % 5 Monate 2,20 % 41 Monate 16,51 % 6 Monate 2,64 % 42 Monate 16,86 % 7 Monate 3,08 % 43 Monate 17,21 % 8 Monate 3,52 % 44 Monate 17,56 % 9 Monate 3,96 % 45 Monate 17,91 % 10 Monate 4,40 % 46 Monate 18,26 % 11 Monate 4,84 % 47 Monate 18,61 % 1 Jahr 12 Monate 5,28 % 4 Jahre 48 Monate 18,96 % 13 Monate 5,69 % 49 Monate 19,29 % 14 Monate 6,10 % 50 Monate 19,62 % 15 Monate 6,51 % 51 Monate 19,95 % 16 Monate 6,92 % 52 Monate 20,28 % 17 Monate 7,33 % 53 Monate 20,61 % 18 Monate 7,74 % 54 Monate 20,94 % 19 Monate 8,15 % 55 Monate 21,27 % 20 Monate 8,56 % 56 Monate 21,60 % 21 Monate 8,97 % 57 Monate 21,93 % 22 Monate 9,38 % 58 Monate 22,26 % 23 Monate 9,79 % 59 Monate 22,59 % 2 Jahre 24 Monate 10,20 % 5 Jahre 60 Monate 22,92 % 25 Monate 10,58 % 26 Monate 10,96 % 27 Monate 11,34 % 28 Monate 11,72 % 29 Monate 12,10 % 30 Monate 12,48 % 31 Monate 12,86 % 32 Monate 13,24 % 33 Monate 13,62 % 34 Monate 14,00 % 35 Monate 14,38 % 3 Jahre 36 Monate 14,76 % Tabelle 3 Berechnung des Ruhegelds bei Rentenbeginn nach Alter 65 (Aufschub des Bezugs, § 30 Abs. 3) Alter Bewertungsprozentsatz 65 5,4 % 66 5,5 % 67 5,7 % 68 5,8 % 69 5,9 % 70 6,1 % Maßgebend ist das im Zeitpunkt der Bewertung (aufgeschobene Ruhegelder) oder in dem der Zahlung (freiwillige Mehrzahlung) erreichte Alter. Als Alter im Sinn der Tabellen 1 bis 3 gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des maßgebenden Ereignisses (Zahlung, Bewertung) und dem Geburtsjahr. Anhang A Änderungsregister Ändernde Satzung Datum Fundstelle 1. Änderungssatzung 18.06.1997 BayStAnz Nr. 26 2. Änderungssatzung 17.06.1998 BayStAnz Nr. 26 3. Änderungssatzung 08.12.2000 BayStAnz Nr. 51/52 4. Änderungssatzung 05.12.2002 BayStAnz Nr. 50 5. Änderungssatzung 15.12.2004 BayStAnz Nr. 52/53 6. Änderungssatzung 21.11.2005 BayStAnz Nr. 47 7. Änderungssatzung 28.12.2005 BayStAnz Nr. 01/2006 B Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) Vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 656) - Auszug - Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften Art. 20 Aufgaben Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen. Art. 21 Zusammensetzung des Verwaltungsrats Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. Das Nähere regelt die Satzung. Art. 22 Mitgliedschaft Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.
Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.
die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,
in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,
Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.
Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.
Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet. Art. 23 Beiträge, Überleitung
Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Absatz 1 Satz 4 nicht übersteigen.
Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen. Art. 24 Leistungen
Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden. Abschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten Art. 28***) Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. Die Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung).
Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung- Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,
für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetz-Bau aufgenommen haben,
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen. Art. 29 Datenübermittlung
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann.
Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs.
Die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann. C Auszug aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen Vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 656)