Gesetze
Gesetz wird geladen …
Künftig wiederkehrende Beiträge werden jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben; bei Nichtteilnahme kann für jede Überweisung eine Gebühr erhoben werden.
Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit werden nach Ablauf von zwanzig Tagen seit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ist Einzugsermächtigung erteilt, so werden Beitragsnachforderungen zum Ende des auf die Ausfertigung des Bescheids folgenden Kalendermonats abgebucht, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Werden nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge angemahnt, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden. Für Beiträge, die länger als drei Monate fällig sind, kann ein Säumniszuschlag von einem Prozent für jeden angefangenen Kalendermonat seit deren Fälligkeit erhoben werden.
Beiträge und Nebenforderungen können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und die Erfüllung der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll nur gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.
Beitrags- und Nebenforderungen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Vollstreckung der Forderungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds dauerhaft keinen Erfolg verspricht. Bei Erlass von Beitragsforderungen ist das Mitglied auf die Auswirkungen auf seine Versorgung sowie auf den Ausschluss des Zuschlags aus Zurechnung (§ 31 Abs. 6 Satz 4) hinzuweisen.
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumnis- und Verspätungszuschläge und sonstige Zuschläge sowie Zinsen und zuletzt auf die sonstigen Beitragsforderungen angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. Bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht bezahlte Nebenforderungen werden nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaft verrechnet.